151 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Untersuchung von Dienstunfällen durch die Dienstvorgesetzten

Untersuchung von Dienstunfällen durch die Dienstvorgesetzten

FMS vom 21. August 1989 Nr. 24 — P 1643 A — 133/13 — 657

Das Staatsministerium der Finanzen weist bezüglich des Dienstunfall-Untersuchungsverfahrens (§ 45 Abs. 3 BeamtVG) aus gegebenem Anlass auf Folgendes hin und bittet, die nachgeordneten Behörden und Stellen ihrer Bereiche (Dienstvorgesetzte) davon zu verständigen.

Gemäß § 45 Abs. 3 BeamtVG wird bei der Anerkennung von Dienstunfällen zwischen dem Untersuchungsverfahren und dem Entscheidungsverfahren (auch als Anerkennungsverfahren bezeichnet) unterschieden. In dieser Vorschrift wurde ferner bestimmt, dass das Untersuchungsverfahren vom Dienstvorgesetzten durchzuführen ist. Das entspricht früheren Regelungen (s. § 123 Abs. 3 DBG 1937, Art. 138 Abs. 3 BayBG 46, § 150 Abs. 3 BBG 1953, Art. 164 Abs. 3 BayBG 1960). Die Zuweisung des Untersuchungsverfahrens an den Dienstvorgesetzten ist sinnvoll wegen der Sachnähe. Der…