Rechtstexte
Verfassung des Freistaates Bayern – Auszug –
Verfassung des Freistaates Bayern – Auszug –
Neufassung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991), zuletzt geändert am 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642)
BayRS 100-1-S
– Auszug –
Die Beamten
Art. 94 Wahl, Ernennung
(1)
Die Beamten des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände werden nach Maßgabe der Gesetze vom Volk gewählt oder von den zuständigen Behörden ernannt.
(2)Die öffentlichen Ämter stehen allen wahlberechtigten Staatsbürgern nach ihrer charakterlichen Eignung, nach ihrer Befähigung und ihren Leistungen offen, die, soweit möglich, durch Prüfungen im Wege des Wettbewerbs festgestellt werden. Für die Beförderung der Beamten gelten dieselben Grundsätze.
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