151 Jahre Maiß-Verlag
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  • § 1 Voraussetzungen
  • § 2 Aufgaben des Hausunterrichts
  • § 3 Ort
  • § 4 Zuständigkeit für die Erteilung des Hausunterrichts
  • § 5 Unterrichtsinhalte
  • § 6 Umfang
  • § 7 Genehmigungsverfahren
  • § 8 Lehrpersonalzuschüsse für kommunale Schulträger
  • § 9 Kostenerstattung an private Schulträger
  • § 10 Zusammenarbeit
  • § 11 Abweichende Regelung in Härtefällen
  • § 12 Inkrafttreten

Rechtstexte

Verordnung über den Hausunterricht

Verordnung über den Hausunterricht

(Hausunterrichtsverordnung – HUnterrV)

vom 29. August 1989 (GVBl. S. 455, 702, KWMBl. I S. 255), zuletzt geändert am 13. August 2020 (GVBl. S. 535)

BayRS 2233-2-3-K

Aufgrund des Art. 9 Abs. 6 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Voraussetzungen

(1)

Hausunterricht an Stelle des Unterrichts in der Schule können Schüler bayerischer staatlicher, kommunaler und privater Grundschulen, Mittelschulen, Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Wirtschaftsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachakademien, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Schulen besonderer Art, einheitlicher Volks- und höherer Schulen und schulpflichtige Schüler anderer Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie die Schüler der entsprechenden Förderschulen…