151 Jahre Maiß-Verlag
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  • Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
    • § 1 Regelungszweck
    • § 2 Geltungsbereich
    • § 3 Umfang
  • Zweiter Abschnitt: Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrer) mit Beginn des Schuljahres 1999/2000
    • § 4 Ansparphase
    • § 5 Wartezeit
    • § 6 Ausgleichsphase
  • Dritter Abschnitt: Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte, für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen sowie Lehrkräfte an Realschulen, Gymnasien, beruflichen
    • § 7 Maßgebliche Vorschriften für Fachlehrer an Volksschulen und Volksschulen für Behinderte
    • § 8 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte – ohne Fachlehrer – an Volksschulen für Behinderte und Hauptschulen
    • § 9 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Realschulen und Realschulen für Behinderte
    • § 10 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an Gymnasien
    • § 11 Maßgebliche Vorschriften für Lehrkräfte an beruflichen Schulen und beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
  • Vierter Abschnitt: Verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte an Grundschulen (ohne Fachlehrkräfte) mit Beginn des Schuljahres 2020/2021
    • § 12 Probezeitbeamte
    • § 13 Ansparphase
    • § 14 Wartezeit
    • § 15 Ausgleichsphase
  • Fünfter Abschnitt: Inkrafttreten
    • § 16

Rechtstexte

Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV)

Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV)

VO vom 20. März 2001 (GVBl S. 90), zuletzt geändert am 7. Juli 2020 (GVBl S. 394)

2030-2-20-2-K

Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungszweck

Diese Verordnung regelt die zur Bewältigung eines länger andauernden, aber vorübergehenden Personalbedarfs im Schulbereich erforderliche ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (verpflichtendes Arbeitszeitkonto) für beamtete Lehrkräfte im Dienst des Freistaates Bayern.

§ 2 Geltungsbereich