151 Jahre Maiß-Verlag
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  • I. Allgemeines
    • 1.
    • 2.
  • II. Vollzugshinweise
    • 1.
    • 2.
    • 3.
    • 3.1
    • 3.1.1
    • 3.1.2
    • 3.1.3
    • 3.2
    • 3.2.1
    • 3.2.2
    • 3.2.3
    • 4.
  • II a. Einziehung beziehungsweise Auszahlung von Gerichtskosten und Aufwendungen
  • III.

Rechtstexte

Passivvertretung der staatlichen Schulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, bei denen Ausgangsbehörden die Schulen sind

Passivvertretung der staatlichen Schulen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums in verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten, bei denen Ausgangsbehörden die Schulen sind

KMBek vom 27. Juni 1997 (KWMBl. I 1997 S. 186), zuletzt geändert am 3. Januar 2000 (KWMBl. I 2000 S. 28)

I. Allgemeines

1.

Die bisherige Verordnung über den Vertreter des öffentlichen Interesses vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (nunmehr Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern) wurde dahingehend geändert, dass in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die seit 1. Januar 1997 anhängig sind, der Freistaat Bayern als Beklagter oder Antragsgegner nicht mehr durch die Landesanwaltschaft, sondern durch die Ausgangsbehörde als Prozessbehörde und Zustellungsempfänger vertreten wird, solange die Vertretung nicht auf die Widerspruchsbehörde oder die örtlich zuständige Regierung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die…