150 Jahre Maiß-Verlag

Rechtstexte

Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen

Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen

KMBek vom 6. Sept. 2013 (KWMBl S. 286), zuletzt geänd. am 21. Oktober 2019 (BayMBl. 2019 Nr. 464, BayMBl. 2020 Nr. 804)

Vorbemerkungen:

  1. Soweit für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung eine bestimmte Schülerzahl maßgebend ist, rechnen bei Schulen mit Teilzeitunterricht 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
  2. ¹Bei der Berechnung der für die Einstufung der Ämter in der Schulleitung im Bereich der sonderpädagogischen Förderung maßgebenden Schülerzahl werden Schüler und Schülerinnen, die auf der Grundlage des Lehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, sowie Schüler und Schülerinnen von Schulen für Kranke mit dem Faktor 0,67 berücksichtigt. ²Die durch die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einer Förderschule betreuten Schüler und Schülerinnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemeinbildenden Schulen werden bei der Einstufung von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern der allgemeinbildenden Schulen mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt; bei der Einstufung von Schulleitern und Schulleiterstellvertretern der Förderschule wird für jeweils vier angefangene Lehrerwochenstunden in den Mobilen Sonderpädagogischen Diensten ein Schüler berechnet. ³Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend für Lehrerwochenstunden, in deren Umfang eine Lehrkraft für Sonderpädagogik an eine Schule mit dem Schulprofil „Inklusion“ abgeordnet ist. 

Amtsbezeichnung/Funktion

Besoldungsgruppe und Amtszulage (AZ)1)

1. Fachlehrer, Fachlehrerin

  1. bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen oder bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen 
  2. bei gleichzeitiger Verwendung an Förderschulen und als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen

A 10 + AZ

2. Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin

  1. an beruflichen Schulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12