Rechtstexte
Zuschüsse nach Art. 18, 41 und 45 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)
Zuschüsse nach Art. 18, 41 und 45 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG)
KMBek vom 22. Februar 2005 (KWMBl. I 2005 S. 95)
1. Antragsberechtigung
1.1 Lehrpersonalzuschuss für kommunale Schulen
Nach Art. 18 BaySchFG gewährt der Staat kommunalen Trägern zum Lehrpersonalaufwand der nachstehend genannten beruflichen Schulen einen Lehrpersonalzuschuss:
Berufsschulen
Berufsfachschulen
Wirtschaftsschulen
Fachschulen
Fachoberschulen
Berufsoberschulen
Fachakademien
Für eine Berufsfachschule wird ein Zuschuss nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 4 BaySchFG, für eine Fachschule nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 5 BaySchFG gewährt.
1.2 Betriebszuschuss für staatlich anerkannte Schulen
Nach…